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Ja, es ist ein historischer Tag gewesen. In diesem Jahr feierten tausende Menschen euphorisch die Ehe für Alle. Dieser wichtige Schritt wurde hat erkämpft und markiert einen Meilenstein in der queeren Geschichte Deutschlands.
Einen weiteren Meilenstein dürfen wir jetzt auch für 2018 erwarten. Es betrifft nicht die Ehe und Lebensgemeinschaften, sondern den Alltag tausender von Menschen. Dank der in dieser Woche veröffentlichten Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts, dürfen wir uns darauf freuen, dass es ab spätestens 31.12.2018 entweder (mindestens) eine weitere Option bei der Frage nach dem Geschlecht einer Person gibt oder die Frage wird generell nicht mehr gestellt.
 
 
 
 
 
 
 

 

Aber wie kam es dazu?

Geklagt hatte Vanja, ein intergeschlechtlicher Mensch, gegen die Ablehnung des Standesamtes die Geschlechtsangabe auf "inter/divers" zu ändern.
In ihrer Verfassungsbeschwerde rügt Vanja eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) und berief sich zusätzlich auf Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG (Diskriminierung aufgrund des Geschlechts).
Vor seiner Entscheidung fragte das Bundesverfassungsgericht verschiedenste Institutionen und Organisationen an, um zur Verfassungsbeschwerde 1 BvR 2019/16 Stellung zu nehmen. Stellungnahmen lieferten zum Beispiel neben dem LSVD und TransInterQueer auch das Studienzentrum der Evangelischen Kirche in Deutschland.

 

 

Und was war jetzt die Entscheidung?

Das Bundesverfassungsgericht beschloss in der Sitzung vom 10. Oktober 2017: "Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) schützt auch die geschlechtliche Identität derjenigen, die sich dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen lassen. Darüber hinaus verstößt das geltende Personenstandsrecht auch gegen das Diskriminierungsverbot (Art. 3 Abs. 3 GG), soweit die Eintragung eines anderen Geschlechts als 'männlich' oder 'weiblich' ausgeschlossen wird. Der Gesetzgeber hat bis zum 31. Dezember 2018 eine Neuregelung zu schaffen."

 

 

Was bedeutet das konkret?

Übersetzt bedeutet dies, dass es spätestens am 31.12.2018 eine Regelung gibt, die besagt das neben "männlich" und "weiblich" (mindestens) eine weitere Option bei der Geschlechtsangabe, z.B. auf Geburtsurkunden möglich sein muss. Dies entspricht der schon lange existierenden Forderung nach einer "dritten Option". 
Dank der sorgsam gewählten Formulierung des Ersten Senat des Bundesverfassungsgerichts wird in der Entscheidung nicht explizit nur von intergeschlechtlichen Menschen gesprochen. Dies sorgt für Freude bei zahlreichen nicht-binären Menschen (non-binary, enby), da somit zu hoffen ist, dass die einzuführende 3. Option nicht "inter" oder "intergeschlechtlich" heißt und offen für alle Menschen ist, die weder als männlich noch als weiblich einzuordnen sind.
Alternativ zu einer 3. Option kann auch eine generelle Streichung des Geschlechtseintrags erfolgen. Das würde bedeuten, dass z.B. auf der Geburtsurkunde kein Geschlecht mehr vermerkt wird.

 

 

Und die Reaktionen?

Zunächst einmal sorgt die Entscheidung für große Freude bei den Menschen, die schon lange für die 3. Option und/oder die Abschaffung von Geschlechtergrenzen kämpfen. Gleichzeitig führt die Entscheidung aber natürlich auch zu Hass und Unverständnis bei Menschen, die allgemein gerne gegen "Gendergaga", "Regenbogen-Trallala" und "Vielfalts-Ideologie" hetzen.
Wie die konkrete Umsetzung der Entscheidung in Gesetzesform ausfallen wird, ist noch offen. Historisch ist aber schon einmal die Entscheidung, dass es eine Umsetzung geben muss.
Das Team von QueerLive gratuliert Vanja und freut sich auf die Umsetzung im Jahr 2018.
 
 
 
weiterführende Links:
Stellungnahmen zur Verfassungsbeschwerde 1 BvR 2019/16:
 
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts: http://www.bverfg.de/e/rs20171010_1bvr201916.html
 
 

 

 

 
 
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